Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Grübl Automatisierungstechnik GmbH, FN 316230 w, 8213 Gersdorf an der Feistritz.
Geltung
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Grübl Automatisierungstechnik GmbH (in der Folge „wir“ bzw. „uns“) und ihren Vertragspartnern (in der Folge „Kunde“), insbesondere für Verträge über die Projektierung automationsgestützter Anlagen, Softwareplanung und -ausführung, elektrotechnische Planung und Ausführung, Schaltschrankfertigung, Verkabelung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2.
Es gilt die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegte, datierte Fassung dieser AGB (Versionsangabe auf der ersten Seite). Die jeweils aktuelle Fassung ist auf unserer Homepage (www.gruebl-automation.at) abrufbar und wird unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen als Beilage angeschlossen.
1.3.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nach Zugang nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4.
„Verbraucher“ im Sinne dieser AGB ist jeder Kunde, für den das Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG); „Unternehmer“ ist jeder andere Kunde. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, kommen gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Regelungen, insbesondere jene des KSchG, des VGG und des ABGB, zur Anwendung. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben durch diese AGB unberührt. Bestimmungen, die nur gegenüber Verbrauchern gelten oder deren Schutz dienen, sind in diesen AGB durch Fettdruck hervorgehoben.
1.5.
Im Verhältnis zu von uns beauftragten Subunternehmern gelten diese AGB nicht.
1.6.
Zustellungen an den Kunden erfolgen rechtswirksam an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der Kunde hat uns Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder seiner Rechtsform umgehend schriftlich bekanntzugeben.
Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2.
Wir sind berechtigt, Vertragsabschlüsse ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.3.
Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden und unsere schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungsausführung, zustande. Für den Umfang des Auftrages ist der Inhalt unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen werden gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.4.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen (§ 5 KSchG). Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag der Schlussrechnung gutgeschrieben.
Preise
3.1.
Sofern nicht ausdrücklich Pauschalpreise schriftlich vereinbart wurden, sind wir berechtigt, die von uns erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Anfall und Aufwand in Rechnung zu stellen.
3.2.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt; die Verrechnung erfolgt nach Regiesätzen, auch wenn kein gesonderter Nachtrags- oder Ergänzungsauftrag erteilt wird. Nächtigungs-, Tages- und Wegegelder sowie Diäten unserer Mitarbeiter werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
3.3.
Für Zahlungen gelten die jeweils vereinbarten Zahlungskonditionen; die Abrechnung in einzelnen Auftragsabschnitten ist zulässig.
3.4.
Die Einhaltung der Zahlungstermine bildet eine wesentliche Grundlage der Vertragsbeziehung. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.5.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen ist wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder einem an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Wertsicherung wirkt nach beiden Richtungen; Entgeltanpassungen erfolgen daher sowohl bei Steigen als auch bei Sinken des Index.
3.6.
Preisanpassung: Wir sind berechtigt und auf Verlangen des Kunden verpflichtet, das vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluss (a) die Lohnkosten aufgrund von Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder (b) andere für die Leistungserbringung notwendige Kostenfaktoren – insbesondere die Einkaufspreise für Kupfer, Stahl, elektrische Betriebsmittel, Steuerungskomponenten und Halbleiter – gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotslegung um mehr als fünf Prozent ändern. Die Anpassung erfolgt im Ausmaß der tatsächlichen, dem Kunden schriftlich unter Vorlage geeigneter Belege nachgewiesenen Änderung und wird spätestens zwei Wochen vor Wirksamwerden schriftlich angekündigt; sie findet nicht statt, soweit wir uns in Verzug befinden. Übersteigt eine Erhöhung zehn Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgelts, ist der Kunde berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten; bis dahin erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten. Gegenüber Verbrauchern ist eine Erhöhung des Entgelts für Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, ausgeschlossen (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG).
3.7.
Preisangaben verstehen sich gegenüber Unternehmern exklusive und gegenüber Verbrauchern inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, jeweils ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung werden dem Kunden, der Unternehmer ist, gesondert verrechnet; gegenüber Verbrauchern erfolgt eine Verrechnung nur, wenn dies vor Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Rücknahme von Verpackung sind wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet.
3.8.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert damit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltvereinbarung angemessen, zu vergüten. Unberührt bleiben unsere gesetzlichen Rücknahmepflichten nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) bei Abgabe neuer Elektro- und Elektronikgeräte an private Haushalte.
3.9.
Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Erscheint der Kunde, der Unternehmer ist, trotz zeitgerechter Einladung nicht, gelten die von uns ermittelten Aufmaße als richtig festgestellt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt des Aufmaßprotokolls schriftlich widerspricht.
Beigestellte Ware
4.1.
Für vom Kunden bereitgestellte Geräte, Komponenten und sonstige Materialien übernehmen wir keine Gewährleistung und – ausgenommen bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits – keine Haftung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden; unsere gesetzliche Prüf- und Warnpflicht (§ 1168a ABGB) bleibt unberührt.
Zahlung
5.1.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein Drittel des Entgelts bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferbereitschaft und das restliche Drittel bei Fertigstellung fällig, spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung. Unabhängig davon sind wir berechtigt, Teilrechnungen für abgeschlossene Leistungsabschnitte zu legen.
5.2.
Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gegenüber Unternehmern Verzugszinsen gemäß § 456 UGB und gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5.4.
Gerät der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Zahlung durch den Kunden auszusetzen.
5.5.
Der Kunde, der Unternehmer ist, kann gegen unsere Forderungen nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen solcher Gegenforderungen zu.
5.6.
Der Kunde, der Unternehmer ist, verzichtet auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen behaupteter Mängel oder sonstiger Schlechtleistung; das Recht, nach erfolgloser Aufforderung zur Verbesserung einen angemessenen Teil des Entgelts zurückzubehalten, bleibt unberührt.
5.7.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Skonti u.a.).
5.8.
Die zur zweckentsprechenden Einbringlichmachung notwendigen Mahn- und Rechtsverfolgungskosten sind vom Kunden zu ersetzen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Bei verschuldetem Zahlungsverzug sind überdies pauschale Mahnspesen von EUR 25,00 pro Mahnung zu ersetzen, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
5.9.
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.10
Gerät der Kunde mit einer Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen (Terminsverlust). Gegenüber Verbrauchern üben wir dieses Recht nur aus, wenn wir unsere Leistungen bereits erbracht haben, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1.
Unsere Pflicht zur Ausführung der Leistung beginnt, sobald der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat und – sofern nichts anderes vereinbart ist – die Anzahlungsrechnung zur Gänze bezahlt wurde.
6.2.
Der Kunde hat uns vor Beginn der Leistungsausführung unaufgefordert die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Einrichtungen, über Fluchtwege, bauliche Hindernisse, mögliche Störungs- und Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben samt allfälliger projektierter Änderungen zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details können bei uns jederzeit erfragt werden. Eine Säumnis des Kunden bei Ausfolgung derartiger Unterlagen begründet keine Vertragsverletzung unsererseits.
6.3.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher oder unterlassener Kundenangaben eingeschränkte Ausführbarkeit – nicht mangelhaft; allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden aus diesem Grund bestehen nicht.
6.4.
Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen von Behörden und Netzbetreibern auf seine Kosten zu veranlassen.
6.5.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und sonstige Betriebsstoffe sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
6.6.
Betriebsbedingungen, Wartungs- und Instandhaltungsobliegenheiten des Kunden:
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten und/oder montierten Anlagen, insbesondere Schaltschränke, Steuerungseinheiten und Notstromaggregate, nach den jeweils geltenden technischen Normen, den von uns übergebenen Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, zu warten und instand zu halten.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die gelieferten Anlagen in einer für den jeweiligen Schutzgrad (IP-Klasse) geeigneten Umgebung betrieben werden. Werden Anlagen in Umgebungen mit erhöhter Staub-, Feuchtigkeits-, Temperatur-, Dampf-, Vibrations- oder chemischer Belastung aufgestellt oder betrieben, hat der Kunde geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Anlagen in entsprechend verkürzten Intervallen zu inspizieren und zu reinigen. Hierzu zählen insbesondere die regelmäßige optische Überprüfung des Anlageninneren auf Verunreinigungen und Ablagerungen, das fachgerechte Entfernen von Staub- und Schmutzablagerungen, die Überprüfung und gegebenenfalls der Austausch von Lüftungsfiltern und Dichtungen sowie die Überprüfung sämtlicher Klemm- und Steckverbindungen auf festen Sitz und Korrosionsfreiheit.
Wartungsarbeiten gemäß Punkt 6.6.2 sind mindestens einmal jährlich, in besonders belasteten Aufstellungsumgebungen (insbesondere auf Baustellen) in entsprechend verkürzten Intervallen durchzuführen und vom Kunden schriftlich zu dokumentieren (Wartungsprotokoll).
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen ausschließlich von qualifiziertem elektrotechnischem Fachpersonal entsprechend OVE E 8101 sowie ÖVE/ÖNORM EN 50110 durchgeführt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns auf die konkrete Betriebsumgebung sowie auf besondere Belastungsfaktoren (insbesondere erhöhte Staubbelastung, aggressive Atmosphäre, starke Vibration, extreme Temperaturen) bereits vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen. Unterlässt er dies, trägt er das Risiko der daraus resultierenden Schäden.
Für Mängel und Schäden, die nachweislich auf eine Verletzung der vorstehenden Obliegenheiten zurückzuführen sind – insbesondere durch Staubablagerungen, Überhitzung infolge verlegter Lüftung, Korrosion durch ungeeignete Umgebungsbedingungen oder Eingriffe nicht qualifizierten Personals –, bestehen insoweit keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen uns.
6.7.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich und zumutbar ist.
6.8.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine technischen Anlagen – etwa Zuleitungen, Verkabelungen und Netzwerke – in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Liefergegenständen kompatibel sind. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
Leistungsausführung
7.1.
Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
7.2.
Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen (z.B. nach Anlagengröße oder Baufortschritt) sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.3.
Konformität und Produktsicherheit: Unsere Produkte und Leistungen entsprechen den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, der EMV-Richtlinie 2014/30/EU sowie – soweit anwendbar – der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der Verordnung (EU) 2023/1230. Werden von uns gelieferte Produkte vom Kunden weiterverarbeitet, mit anderen Komponenten kombiniert, in Gesamtanlagen integriert oder werden vom Kunden beigestellte Teile verbaut, trifft die produktsicherheitsrechtliche Verantwortung für das Endprodukt – einschließlich einer allenfalls erforderlichen neuerlichen Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung – ausschließlich den Kunden.
Leistungsfristen und Termine
8.1.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Krieg, Terror, Epidemien und Pandemien, Streik, behördlichen Anordnungen, Cyberangriffen, Energiemangellagen, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen oder Lieferengpässen unserer Zulieferer (insbesondere bei elektronischen Bauteilen und Halbleitern) sowie sonstigen vergleichbaren Ereignissen außerhalb unseres Einflussbereichs (z.B. schlechte Witterung) um die Dauer des jeweiligen Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer solchen Verzögerung sind ausgeschlossen; gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
8.2.
Werden Beginn oder Fortgang der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6, verlängern sich Leistungsfristen und verschieben sich Fertigstellungstermine entsprechend.
8.3.
Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu. Ansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, auf Pönalezahlungen und auf Ersatz von Verzögerungsschäden bestehen nur bei grobem Verschulden unsererseits.
8.4.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren als des vereinbarten Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar; das Entgelt erhöht sich im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand (insbesondere Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung) angemessen.
8.5.
Gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung von uns schriftlich zugesagt wurde.
Beschränkung des Leistungsumfanges
9.1.
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen oder am elektrischen Bestand als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder von Materialfehlern des vorhandenen Bestandes entstehen. Solche Schäden haben wir nur zu vertreten, wenn sie von uns grob schuldhaft verursacht wurden.
Gefahrtragung
10.1.
Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Kunde, der Unternehmer ist; Verluste und Beschädigungen gehen insoweit zu seinen Lasten, soweit sie nicht von uns schuldhaft verursacht wurden. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher über (§ 7b KSchG).
Annahmeverzug und Vertragsrücktritt des Kunden
11.1.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, mangelnde Zahlung fälliger Teilrechnungen etc.), sind wir nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.
11.2.
Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir überdies berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht, sowie das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen.
11.3.
Tritt der Kunde, der Unternehmer ist, ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, dürfen wir die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend dem Auftrags- und Planungsfortschritt abrechnen und wahlweise entweder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder den konkret nachgewiesenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Eigentumsvorbehalt
12.1.
Die von uns gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2.
Eine Weiterveräußerung oder feste Montage durch den Kunden, der Unternehmer ist, ist vor vollständiger Bezahlung nur zulässig, wenn sie uns rechtzeitig unter Angabe von Namen und Anschrift des Erwerbers bekanntgegeben wurde und wir zustimmen; im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden gegen den Erwerber bereits jetzt als an uns abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung in seinen Geschäftsbüchern und auf seinen Ausgangsrechnungen anzumerken, uns auf Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben und diese von der Abtretung zu verständigen.
12.3.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden abzuholen bzw. zu demontieren; der Kunde hat uns hierfür den Zugang zu ermöglichen.
12.4.
Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder von der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung
13.1.
Uns bzw. unseren Lizenzgebern stehen sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den von uns erbrachten Leistungen (Programme, Sourcecode, Programmbibliotheken, Pläne, Software, Daten etc.) zu. Die Rechte des Kunden beschränken sich auf die Nutzung im Rahmen der vertraglich festgelegten Leistungen und ausschließlich zu eigenen Zwecken; die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
13.2.
Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu verlangen, außer die mangelnde Berechtigung der Ansprüche ist offenkundig. Der Kunde hält uns insoweit schad- und klaglos.
13.3.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, elektronische Daten und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt wurden oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum; eine Verwertung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt.
13.4.
Dem Kunden ist die Anfertigung von Kopien zu Archivierungs- und Datensicherungszwecken gestattet, sofern kein anderslautendes Verbot eines Lizenzgebers vorliegt, Copyright- und Eigentumsvermerke aufrecht bleiben und keine Veränderung der Software vorgenommen wird. Das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie von Computerprogrammen (§ 40d Abs 3 Z 1 UrhG) bleibt hievon jedenfalls unberührt.
13.5.
Geheimhaltung: Der Kunde verpflichtet sich, alle von uns im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten technischen, kaufmännischen und sonstigen vertraulichen Informationen – insbesondere Schaltpläne, Projektkonfigurationen, Kalkulationsunterlagen, Betriebsdaten und Kundenlisten – vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Kunden bereits vor Beginn der Vertragsbeziehung bekannt waren oder ihm rechtmäßig von dritter Seite ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange die betreffenden Informationen nicht allgemein bekannt sind. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung hat der Kunde, der Unternehmer ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 zu leisten; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
13.6.
Software: Soweit Software (insbesondere Steuerungs- und Visualisierungssoftware) Teil des Liefer- und Leistungsumfanges ist, räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht zum Betrieb der vertragsgegenständlichen Anlage ein. Die bestimmungsgemäße Nutzung umfasst jedenfalls die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher und das Ablaufenlassen des Programms sowie die Fehlerberichtigung (§ 40d UrhG); unberührt bleiben ferner die Rechte des Kunden zur Erstellung einer Sicherungskopie und zur Programmbeobachtung (§ 40d Abs 3 UrhG) sowie zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität unter den Voraussetzungen des § 40e UrhG. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Programms ist nicht gestattet. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
Gewährleistung
14.1.
Wir leisten Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab Übergabe. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), soweit dieses anwendbar ist.
14.2.
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jener Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, gilt die Leistung überdies als übernommen, wenn wir die Fertigstellung angezeigt haben und der Kunde die Übernahme nicht binnen 14 Tagen unter Angabe von Gründen verweigert, oder wenn er einem vereinbarten gemeinsamen Übergabetermin trotz zeitgerechter Einladung fernbleibt.
14.3.
Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.
14.4.
Erweisen sich Mängelbehauptungen des Kunden, der Unternehmer ist, als unberechtigt, hat er uns die zur Feststellung der Mängelfreiheit entstandenen angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern ihn an der unberechtigten Rüge ein Verschulden trifft.
14.5.
Der Kunde, der Unternehmer ist, hat den Liefergegenstand nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen fünf Arbeitstagen ab Übergabe, schriftlich anzuzeigen; versteckte Mängel sind binnen derselben Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen (§ 377 UGB). Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, kann der Kunde, der Unternehmer ist, Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen.
14.6.
Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch die ein weitergehender Schaden droht oder die Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
14.7.
Zur Mängelbehebung übergebene bzw. eingesandte Lieferungen sind vom Kunden, der Unternehmer ist, auf dessen Kosten und Gefahr an uns zu retournieren; erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, tragen wir die Kosten des kostengünstigsten Versandweges.
14.8.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass technische Anlagen des Kunden – etwa Zuleitungen oder Verkabelungen – nicht in technisch einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
14.9.
Werden am Leistungsgegenstand Reparaturversuche oder sonstige Eingriffe von uns nicht autorisierter dritter Seite vorgenommen, entfällt unsere Gewährleistungspflicht insoweit, als der Mangel auf diese Eingriffe zurückzuführen ist.
14.10.
Bei Übernahme von Programmergänzungen oder Verbesserungen einzelner Anlagenteile beschränkt sich die Gewährleistung auf diese; eine Haftung für das Gesamtwerk oder ein Wiederaufleben bereits erloschener Gewährleistungsansprüche tritt dadurch nicht ein.
14.11.
Zur Mängelbehebung sind uns vom Kunden, der Unternehmer ist, zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen. Der Kunde hat uns die Anlage bzw. die Geräte zur Mängelbehebung sowie zur Begutachtung durch uns oder von uns beauftragte Sachverständige ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und eine unverzügliche Mangelfeststellung zu ermöglichen.
14.12.
Der Kunde, der Unternehmer ist, hat zu beweisen, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war; die Vermutungsregel des § 924 ABGB gilt insoweit nicht.
Haftung
15.1.
Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Ausschluss nicht für Personenschäden, für Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben, sowie für Schäden aus der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten. Gegenüber Unternehmern gilt der Ausschluss nicht für Personenschäden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.
15.2.
Gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, ist unsere Haftung – ausgenommen für Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt; der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
15.3.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15.4.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte sowie für natürliche Abnutzung, soweit das jeweilige Ereignis für den Schaden kausal war. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir die Wartung nicht vertraglich übernommen haben.
15.5.
Kann der Kunde, der Unternehmer ist, für Schäden, für die wir haften, Leistungen aus einer eigenen oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Schadenversicherung (z.B. Haftpflicht-, Kasko-, Transport-, Feuer- oder Betriebsunterbrechungsversicherung) in Anspruch nehmen, hat er diese Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen; unsere Haftung beschränkt sich insoweit auf die dem Kunden dadurch entstehenden Nachteile (z.B. eine erhöhte Versicherungsprämie).
15.6.
Der Kunde, der die von uns gelieferten Produkte als Unternehmer weiterveräußert, hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich allfälliger Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
Salvatorische Klausel
16.1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
16.2.
Wir und der Kunde, der Unternehmer ist, verpflichten uns, im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
17.1.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts ihres Aufenthaltsstaates unberührt (Art 6 Rom-I-VO).
17.2.
Erfüllungsort ist 8213 Gersdorf an der Feistritz; dieser gilt gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, auch dann als vereinbart, wenn Lieferungen an den Kunden erfolgen.
17.3.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder künftigen Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden, der Unternehmer ist, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Fürstenfeld vereinbart. Für Klagen gegen Verbraucher gilt § 14 KSchG; zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.
17.4.
Kaufmännische Loyalität: Die Vertragspartner, die Unternehmer sind, verpflichten sich wechselseitig, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Realisierung des Auftrages mitgewirkt haben, bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung weder abzuwerben noch – auch nicht über Dritte – freiberuflich oder werkvertraglich zu beschäftigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von sechs Brutto-Monatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters zu leisten.
Datenschutz
18.1.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsbeziehung – insbesondere von Kontakt-, Kommunikations- und Vertragsdaten – erfolgt auf Grundlage von Art 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie der Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Unsere vollständige Datenschutzerklärung ist auf unserer Homepage abrufbar.
18.2.
Soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung – insbesondere bei Inbetriebnahmen, Serviceeinsätzen oder Fernwartungs- und Monitoringleistungen – auf Systeme oder Anlagen des Kunden zugreifen und dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, wird vorab eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art 28 DSGVO abgeschlossen. Der Kunde stellt uns die hierfür erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
18.3.
Wir geben personenbezogene Daten des Kunden nur insoweit an Dritte weiter, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder gesetzliche Verpflichtungen dies gebieten. Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
18.4.
Zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Bonitätsprüfung können Daten des Kunden auf Grundlage unseres berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (Alpenländischer Kreditorenverband – AKV, Österreichischer Verband Creditreform – ÖVC, Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer – ISA und Kreditschutzverband von 1870 – KSV1870) übermittelt werden.
Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)
19.1.
Wird der Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb unserer Geschäftsräume (z.B. anlässlich eines Beratungstermins beim Kunden) oder im Fernabsatz (z.B. per E-Mail oder Telefon) geschlossen, steht dem Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz nimmt, bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Einzelheiten, insbesondere die Ausübung des Rücktrittsrechts und dessen Folgen, ergeben sich aus der dem Verbraucher gesondert übermittelten Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular.
19.2.
Wünscht der Verbraucher, dass wir vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnen, bedarf dies eines ausdrücklichen, auf einem dauerhaften Datenträger erklärten Verlangens des Verbrauchers sowie dessen Bestätigung der Kenntnisnahme, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert; tritt der Verbraucher nach einem solchen Verlangen zurück, hat er ein anteiliges Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG).